Die Frage nach den Kosten ist meist die erste, die Eigentümer stellen. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, weil die Vergütung von Objekt, Leistungsumfang und Region abhängt. Dieser Beitrag erklärt, wie sich die Kosten zusammensetzen und wie Sie Angebote vergleichen.
Das übliche Vergütungsmodell
In der WEG-Verwaltung wird die Grundvergütung in der Regel als fester Betrag pro Einheit und Monat vereinbart, zuzüglich Umsatzsteuer. Garagen und Stellplätze werden meist mit einem geringeren Satz berechnet als Wohnungen. In der Mietverwaltung ist ebenfalls ein Betrag pro Einheit und Monat üblich, teilweise auch ein Prozentsatz der Nettokaltmiete.
Wovon die Höhe abhängt
- Anzahl der Einheiten: Kleine Gemeinschaften haben pro Einheit höhere Kosten, weil der Grundaufwand (Versammlung, Abrechnung, Buchhaltung) unabhängig von der Größe anfällt.
- Zustand und Alter des Objekts: Sanierungsstau, laufende Baumaßnahmen oder Rechtsstreitigkeiten erhöhen den Aufwand.
- Leistungsumfang: Reine kaufmännische Verwaltung ist günstiger als die Rundumbetreuung mit technischer Betreuung und Mieterkontakt.
- Besonderheiten: Aufzug, Tiefgarage, Heizzentrale, gemischte Nutzung mit Gewerbe oder viele Eigentümerwechsel wirken sich auf den Aufwand aus.
- Region: Die Vergütungen unterscheiden sich zwischen Ballungsräumen und ländlichen Regionen.
Sondervergütungen
Neben der Grundvergütung sehen Verwalterverträge meist Sondervergütungen für Leistungen vor, die nicht regelmäßig anfallen: zusätzliche Eigentümerversammlungen, Begleitung größerer Instandsetzungsmaßnahmen, Mahnverfahren, Bescheinigungen bei Verkauf, Umlaufbeschlüsse. Achten Sie beim Vergleich darauf, welche Leistungen in der Grundvergütung enthalten sind. Ein niedriger Grundpreis mit vielen Sondervergütungen kann am Ende teurer sein als ein höherer Grundpreis mit umfassendem Leistungskatalog.
Wer trägt die Kosten?
In der WEG ist die Verwaltervergütung Teil der Kosten der Gemeinschaft und wird über das Hausgeld nach dem vereinbarten Schlüssel auf alle Eigentümer verteilt (§ 16 Abs. 2 WEG). Auf Mieter dürfen Verwaltungskosten nicht umgelegt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV). Das gilt auch für die Mietverwaltung: Diese Kosten trägt der Vermieter selbst, kann sie aber steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen (§ 9 Abs. 1 EStG).
Woran Sie ein gutes Angebot erkennen
- Klare Trennung zwischen Grundvergütung und Sondervergütungen
- Vollständiger Leistungskatalog als Anlage zum Verwaltervertrag
- Nachweis der Erlaubnis nach § 34c GewO, der Berufshaftpflichtversicherung und der Zertifizierung nach § 26a WEG
- Erreichbarkeit und feste Ansprechpartner statt Hotline
- Referenzen aus der Region
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Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzesstand: Oktober 2026.